Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
1.
Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Sie werden erst mit der Bestätigung der Bestellung des Kunden oder gegebenenfalls mit der Durchführung der Lieferung verbindlich. Bei Änderungen der Kostenfaktoren behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Die Preise gelten ab Werk oder Standort, ausschl. Fracht, Verpackung, Montage und sonstiger Spesen. Bei Irrtümern im Angebot bezügl. Größe, Beschaffenheit oder dgl., welche sich erst bei Lieferung herausstellen, kann der Besteller Ansprüche nur auf Aufhebung des Auftrages, nicht aber auf Schadenersatz geltend machen.
2.
Die Lieferfrist beginnt ab völlig geklärter Auftragserteilung, wozu auch die Erfüllung der Zahlungsbedingungen gehört. Sobald die Sendung der Bahn, der Post oder dem Spediteur zur Beförderung übergeben (Gefahrenübergang) bzw. dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet wurde, ist die Lieferung erfolgt. Dies gilt auch im Falle einer Beschlagnahme oder der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenen oder fremden Fahrzeugen.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Einhaltung der Lieferzeit erfolgt nach bestem Können; die Verpfl ichtung zur Einhaltung erlischt bei Störungen in unserem Betrieb oder demjenigen einer beauftragten Stelle. Ein Rücktrittsrecht vom Kauf steht hierdurch dem Besteller nicht zu. Falls die Lieferung durch unvorhergesehene Zwischenfälle nicht möglich ist oder in Fällen höherer Gewalt, wozu auch Streik, Aussperrung, passive Resistenz usw. in unserem Betrieb oder in dem einer von uns beauftragten Firma rechnen, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Bekanntgabe von Lieferungsverzögerungen besteht nicht. Tritt Lieferunmöglichkeit ein, so sind wir nicht verpflichtet, an Stelle der verkauften Waren Ersatz zu leisten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung oder aus sonstigen Gründen entstehen nicht.
3.
Die Verpackung wird gegen Selbstkostenberechnung sachgemäß durchgeführt und von uns entsorgt, sofern sie kostenfrei zurückgesandt wird, entgegenstehende Regelungen werden nicht anerkannt.
4.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir Teillieferungen oder andere Leistungen wie Versendung, Anfuhr oder Installierung durchführen.
5.
Während des Transports ist jede Sendung gegen Beschädigung und Abhandenkommen versichert; die hierfür entstehenden Selbstkosten werden berechnet. Die Transportversicherung entfällt, sofern dies vom Besteller schriftlich gewünscht wurde.
6.
Zahlungen sind grundsätzlich in EUR (Euro) zu leisten und, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders festgelegt, wie folgt fällig:
- bei Lieferung des Standardprogramms bis EUR 7.500,-- innerhalb
- 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
- 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug;
- bei Lieferung des Standardprogramms über EUR 7.500,-- Rechnungswert sowie bei Spezial- und Sonderanfertigungen ohne jeden Abzug
- 1/3 bei Auftragserteilung,
- 1/3 bei Ablauf der ersten Lieferzeithälfte,
- Restbetrag bei Meldung der Lieferbereitschaft;
- bei Reparaturen und Montagen sofort ohne jeden Abzug.
14 Tage nach Ablauf einer Zahlungsfrist tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedarf; ab diesem Zeitpunkt werden Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG berechnet. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, sofern uns eine Diskontierung möglich ist; eine Haftung für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen aus an uns erfolgten Lieferungen ist nicht möglich; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
7.
Reisende, Vertreter und Händler sind nicht berechtigt, Zahlungen jeglicher Art in unserem Namen entgegenzunehmen.
8.
Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und den gesamten Geschäftsverbindungen vor. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können. Der Besteller ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9.
Für sachgemäße Konstruktion und gute Ausführung der von uns gelieferten Waren übernehmen wir für die Dauer von 6 Monaten (gerechnet vom Versandtage der Lieferung bis zum Eintreffen der schriftlichen Mängelrüge bei uns, geregelter achtstündiger Tagesbetrieb vorausgesetzt) eine Gewähr der Art, dass wir auf unsere Kosten alle diejenigen Teile nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern, welche sich infolge Verwendung schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Beschaffenheit nachweislich als untauglich herausstellen. Die bemängelte Ware ist uns sogleich frei einzusenden und geht in unser Eigentum zurück. Bei berechtigter Mängelrüge beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachbesserung oder Neulieferung von Teilen. Alle weitergehenden mittelbaren oder
unmittelbaren Schäden werden von uns nicht ersetzt. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung des vereinbarten Entgelts. Erklären wir uns zur Beseitigung von uns zu vertretender Mängel außerstande, so beschränken sich die Rechte des Bestellers auf Rückgabe der Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises; irgendwelche weiteren Ansprüche scheiden für den Besteller aus. Wir übernehmen keine Gewähr, wenn ohne unsere Zustimmung von anderer Seite Änderungen oder Eingriffe an den von uns gelieferten Waren vorgenommen werden.
10.
Bei Probelieferungen wird Ware zu Versuchszwecken zur Verfügung gestellt. Sämtliche Kosten für Verpackung, Porto und Transportversicherung sowohl bei der Aus- als auch bei der Rücklieferung sowie eventuelle Aufarbeitungskosten übernimmt der Auftraggeber. Übernommene Probe-Maschinen werden zu sofortiger Zahlung ohne Abzug (Nachlass, Skonto) fällig; ihre Berechnung erfolgt automatisch, wenn sie nicht spätestens 15 Kalendertage nach Auslieferung (=Versand- oder Übergabedatum) zurückgegeben (=Eingangsdatum) sind.
11.
Der Besteller verpflichtet sich, gelieferte Waren nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
12.
Es gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf. Dies gilt auch für Verträge mit ausländischen Geschäftspartnern. Für alle Verträge gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden und entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Bonn. Gerichtsstand ist Bonn, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Spezialmaschinen und -anlagen
13.
Trotz der Vielseitigkeit unserer Spezialmaschinen und -anlagen richtet sich ihre Nutzbarkeit weitgehend nach Beschaffenheit, Aufmachung, Maßen und sonstigen Eigenschaften der zu verarbeitenden Materialien.
Auch wenn wir bei der Wahl einer geeigneten Maschine oder Anlage beratend mitgewirkt haben, trägt der Besteller die ausschließliche Verantwortung für seine Entscheidung. Es können keine Rechte gegen uns daraus entstehen, dass wir uns zur Verfügung gestellte Materialien geprüft und die Eignung zur Bearbeitung durch unsere Maschinen und Anlagen festgestellt haben.
14.
Insbesondere können materialbedingte Einflüsse beim Warenbahndurchlauf und in der Messgenauigkeit auftreten.
Wesentliche Voraussetzung für einen geraden Warenbahndurchlauf sind einwandfreie entdoublierte, gerollte und genau zugeführte Stoffe. Störungen durch eine evtl. auftretende elektrostatische Aufladung lassen sich durch den Einbau einer Ionisiereinrichtung, deren Ausführung material- und ortsabhängig ist, reduzieren.
Trotz elektronischer (nicht geeichter) Messeinrichtung lassen sich Messtoleranzen nicht immer vermeiden, jedoch durch Änderung der Längeneinstellung schnell ausgleichen. Lediglich die Einstellung auf Rapporte und Muster ist bei vollautomatischem Betrieb nicht möglich.
15.
Zur Übernahme einer Gewähr gem. Punkt 9 unserer „Allg. Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ sind wir nur verpflichtet, wenn unsere Spezialmaschinen und -anlagen ausschließlich durch unser Fachpersonal in Betrieb genommen werden.